ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Vertrages. Davon abweichende Änderungen oder Ergänzungen werden nur anerkannt, wenn im Einzelfall durch die REIWAG Facility Services GmbH (im Folgenden REIWAG) ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wird.

2. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ist der beiliegenden Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu diesem Vertrag sind zulässig, sofern durch Verwendung besserer Pflegemittel und/oder technisch fortgeschrittener Arbeitsmethoden der vertraglich vereinbarte Reinigungsstandard eingehalten wird. Reinigungsleistungen, welche durch einen erhöhten Verschmutzungsgrad (z.B. Bauarbeiten, Renovierungen, Reparaturen, besondere Veranstaltungen, etc.) bedingt sind, stellen Mehrleistungen dar. Diese sind schriftlich zwischen REIWAG und dem Auftragsgeber zu vereinbaren und werden gesondert verrechnet.

3. Arbeitsrecht

REIWAG berücksichtigt die in Österreich geltenden arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften.

4. Personalübernahmeklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, REIWAG-Mitarbeiter während der Dauer ihres Dienstverhältnisses sowie innerhalb von 3 Monaten nach deren Austritt von REIWAG nicht zu beschäftigen. REIWAG verpflichtet sich dem Auftraggeber in gleichem Maße. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichtet sich der gegen diese Bestimmung verstoßende Vertragspartner eine Vergütung von EUR 10.000,00 pro Person als Pönale zu bezahlen.

5. Aufsicht und Qualitätskontrollen

Laufende Kontrollen werden durch den Objektleiter und/oder Division Manager vorgenommen. Zusätzlich erfolgen regelmäßige Kontrollen durch einen Qualitätsmanager unseres Unternehmens.

6. Material, Geräte und Verbrauchsgüter

Sämtliche erforderlichen Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel für den angebotenen Reinigungsumfang, sowie einheitliche Arbeitskleidung sind im Monatspauschalpreis inkludiert. Bei Kündigung des Auftragsgebers innerhalb der ersten beiden Vertragsjahre übernimmt dieser die von REIWAG für den Auftrag angeschafften Reinigungsmaschinen zum jeweiligen Zeitwert. Verbrauchsmaterialien (Papierhandtücher, Seife, WC-Papier, Säcke für Mülleimer, Geschirrspülmittel, Klarspüler, Regeneriersalz, etc.) werden vom Auftraggeber beigestellt. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, dass die oben angeführten Verbrauchsmaterialen von REIWAG geliefert und nach tatsächlichem Verbrauch gesondert verrechnet werden. Der Auftraggeber stellt Wasser, Strom, Licht, sowie Räumlichkeiten für die Unterbringung der Garderobe des Reinigungspersonals, der Maschinen, Geräte und Materialien, kostenlos zur Verfügung.

7. Preisanpassung

Die angeführten Preise sind auf Basis der Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung kalkuliert. Alle gesetzlichen Feiertage sind im Angebotspreis berücksichtigt und werden nicht gutgeschrieben. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen und sonstige Kostensteigerungen berechtigen REIWAG zur Anpassung der Pauschalen im Ausmaß der von der unabhängigen Schiedskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder einer gleichwertigen Institution, genehmigten Prozentsätze.

8. Zahlungsbedingungen
 

14 Tage nach Rechnungslegung netto mittels Banküberweisung. Bei Zahlungsverzug gelten die Bestimmungen des Zahlungsverzugsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

9. Laufzeit und Kündigung

Die Vertragslaufzeit wird auf die Dauer von zwölf Monaten vereinbart. Wird der Vertrag nicht 90 Tage vor Ablauf des Vertragsjahres gekündigt, so verlängert er sich um ein weiteres Jahr. Dies gilt auch für die folgenden Jahre. Zusätzlich kann der Vertrag durch den Auftraggeber mit einer Frist von 30 Tagen gelöst werden, wenn REIWAG die in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen trotz Vereinbarung einer Nachfrist nicht durchgeführt hat. REIWAG ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit mindestens einer Monatspauschale in Zahlungsrückstand ist. Fälle höherer Gewalt wie Streik, Aussperrung, Krieg etc. stellen keine Berechtigung zur fristlosen Kündigung dar.
Eine Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären. Der Auftraggeber überbindet einem Rechtsnachfolger alle Rechte und Pflichten dieses Vertrages. REIWAG verpflichtet sich dem Auftraggeber in gleichem Maße.

10. Haftung

Für Schadensfälle, die von REIWAG-Mitarbeitern nachweislich verschuldet wurden, kommt REIWAG im Rahmen der im zuständigen Gesetz vereinbarten Bedingungen auf, wenn diese innerhalb von 14 Tagen vom Auftraggeber schriftlich und eingeschrieben an REIWAG gemeldet wurden. Ansonsten entfällt die Haftung. Für an REIWAG-Mitarbeiter übergebene Schlüssel wird keine Haftung übernommen. Deckungssumme pro Ereignis:  EUR 4.000.000,--.

11. Gewährleistung

REIWAG leistet für die fachgerechte Durchführung der Reinigungsarbeiten Gewähr. Die Leistungen gelten als vertragsgerecht erbracht und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Weisen die Reinigungsarbeiten erhebliche Mängel auf und ist unverzüglich gerügt, so ist REIWAG zur Nachbesserung innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe der Mängelrüge verpflichtet. REIWAG verpflichtet sich, nur Reinigungsmittel und Geräte einzusetzen, die für die Verhältnisse im Objekt des Auftraggebers bestmöglich geeignet sind, wobei besonderes Augenmerk auf den Einsatz umweltverträglicher Reinigungsmittel beziehungsweise energiesparender Maschinen gelegt wird.

12. Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes

Beide Vertragspartner verzichten auf das Recht, diese Vereinbarung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten.

13. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung das sachlich zuständige Gericht in Wien festgelegt.

Stand 01/2019